
Für eine Handvoll Euro
Ich liebe meinen Beruf!!! Praktisch jeden Tag darf ich einen verborgenen Schatz entdecken. Viele der zutage geförderten Fundstücke bescheren meinem öffentlich-rechtlichen Herz ein gesundes Lachen – und zugleich meinem staatsbürgerlichen Kopf eine schwere Migräneattacke.
Im Zuge einer Recherche im Rechtsinformationssystem des Bundes bin ich heute wieder einmal auf ein solches „besonderes“ Fundstück gestoßen. Die Geschichte geht so:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legt für seine Bediensteten in den Dienststellen Formulare auf, mit denen diese möglichst einfach um eine Auskunftssperre nach dem Meldegesetz ansuchen können – mit der (sprachlich etwas holprigen, inhaltlich aber nachvollziehbaren) Standardbegründung, dass „bei fremdenpolizeilichen als auch asylrechtlichen Entscheidungen und, zB Schubhaftverhängung, negative Asylbescheide, Abschiebeaufträge, mit aggressiven Verhalten der Parteien zu rechnen ist und tatsächlich auch schon mehrfach festzustellen war“.
Ein Bediensteter der Regionaldirektion Kärnten des BFA dachte sich, eine Auskunftssperre wäre auch in seinem Fall sinnvoll. Er trug in das Formular seinen Namen, seine Wohnadresse und seine Unterschrift ein. Eine Kollegin scannte das Formular ein und versandte es per E-Mail mit dem Betreff „Antrag Auskunftssperre“ an die Wohnsitzgemeinde des Bediensteten.
Vier Wochen später erließ der Bürgermeister als zuständige Meldebehörde einen Bescheid, mit dem die Auskunftssperre gewährt wurde.
Ende gut, alles gut? Nein, denn ab diesem Zeitpunkt geriet die Sache auf die schiefe Ebene:
Die Gemeinde ersuchte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern schriftlich um Auskunft, ob der Antrag der Gebührenpflicht gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 unterliege. Das Finanzamt beantwortete die Anfrage ziemlich ausführlich und sogar mit Bezugnahme auf eine (vom hier gegebenen Sachverhalt weit entfernte) höchstgerichtliche Entscheidung.
Die Gemeinde forderte den BFA-Bediensteten auf, die nach dem Gesetz fällige Gebühr in Höhe von 14,30 EUR zu bezahlen. Der BFA-Bedienstete zahlte nicht. Die Gemeinde erstellte einen „Amtlichen Befund über die Verkürzung von Stempel- und Rechtsgebühren“ und übermittelte diesen an das Finanzamt. Das Finanzamt erließ einen Gebührenbescheid und schrieb aufgrund der Nichtbezahlung auch eine Gebührenerhöhung um 50 % (7,15 EUR) vor. Die gesamte Gebührenschuld betrug somit 21,45 EUR.
Der BFA-Bedienstete erhob Beschwerde. Das Finanzamt wies die Beschwerde ab. Der BFA-Bedienstete beantragte die Vorlage an das Bundesfinanzgericht (BFG).
Das BFG erwog sorgfältig die Rechtslage – drei Jahre lang. Es gelangte zu dem Schluss, es lägen „Gründe vor, von der Festsetzung der Gebühr im Sine des § 14 TP 6 As. 1GebG 1957 Abstand zu nehmen“ (Schreibweise im Original), und gab der Beschwerde des BFA-Bediensteten statt (BFG 03.08.2020, RV/5101122/2017).
Diesen schweren Verlust konnte das Finanzamt nicht hinnehmen. Als strenger Wächter der Staatsfinanzen und treuer Diener aller Steuerzahler:innen erhob es eine (gebührenfreie) außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH).
Der VwGH entschied sehr rasch und legte ausführlich die Rechtslage dar (VwGH 12.02.2021, Ra 2020/16/0160):
- Der BFA-Bedienstete habe gar keine Eingabe an den Bürgermeister seiner Wohnsitzgemeinde gerichtet. Auf dem beim BFA aufgelegten Formular war nämlich kein Adressat des Antrags angeführt.
- Es handelte sich dabei somit um einen Vorgang zwischen dem BFA-Bediensteten und dem BFA.
- Sodann differenziert der VwGH feinsäuberlich zwischen zwei Varianten: „Sollte der Mitbeteiligte in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis (Vertragsbediensteter) zu seinem Dienstgeber gestanden sein, läge in diesem Vorgang somit schon deshalb keine Eingabe iSd § 14 TP 6 Abs. 1 GebG vor. Sollte der Mitbeteiligte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestanden sein, käme die Befreiung von der Eingabegebührenpflicht nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z 10 GebG (Eingaben öffentlich-rechtlich Bediensteter und ihrer Hinterbliebenen in Dienstrechtsangelegenheiten) in Betracht, weshalb nicht näher zu erörtern ist, ob es sich bei der Eintragung in die in Rede stehende Tabelle um eine Eingabe des Mitbeteiligten an seine Dienstbehörde gehandelt hat.“
- Die Übermittlung des Formulars per E-Mail an die Gemeinde sei „als Vorgang zwischen dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und der Meldebehörde anzusehen“.
- Das BFA habe die Eingabe zwar „in missverständlicher Wortwahl“ als „Antrag“ bezeichnet. Tatsächlich handelte es sich aber nur um eine Mitteilung von Amt zu Amt.
- Die Auskunftssperre erfolgte daher nicht auf Antrag, sondern von Amts wegen. „Dass [!] sowohl im erwähnten Vordruck des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als auch im erwähnten Bescheid über die Auskunftssperre enthaltene Wort ‚Antrag‘ ändert daran nichts.“
- Es lag also gar keine Eingabe des BFA-Bediensteten an die Meldebehörde vor. Die 21,45 EUR wurden demnach zu Unrecht vorgeschrieben, die Aufhebung durch das BFG war rechtens.
Gesamtdauer des Verfahrens: 4 Jahre, 8 Monate, 3 Wochen und 3 Tage.
Kostenersatz für den BFA-Bediensteten, der sich nacheinander mit der Gemeinde, dem Finanzamt, dem BFG und dem VwGH beschäftigen musste: 0,00 EUR.
Einnahmen für den Staat: 0,00 EUR.
Gesamtsaldo für den Staat: …?
Weitere Artikel
Für eine Handvoll Euro
Ich liebe meinen Beruf!!! Praktisch jeden Tag darf ich einen verborgenen Schatz entdecken. Viele der zutage geförderten Fundstücke bescheren meinem öffentlich-rechtlichen Herz ein gesundes Lachen....
Mit dem Elefanten in die Arbeit?
In Zeiten des Klimawandels ist auch die Wahl des richtigen Verkehrsmittels, um von A nach B zu kommen, komplexer geworden: Es kommt nun eben nicht....
Was das Gericht nicht lesen kann…
Fast jede:r kennt das aus eigener Erfahrung: Tritt man mit einer Verwaltungsbehörde mit einem bestimmten Anliegen in Kontakt, so erklärt sich die jeweilige Stelle oft....